(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die
- 1.
- bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind oder
- 2.
- durch den Betreiber abgeändert wurden.
(2) Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. Die Frist nach Satz 1 beginnt bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind und bei denen die Höhe des anzulegenden Werts oder der Zuschlagszahlung nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister.
(4) Die Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Einzelfall für die Registerführung erforderlich sind.
(5) (weggefallen)
Fachbeiträge • 2
- 1. Zuständigkeit und Kostentragung für Messeinrichtung von EEG-Anlagen ohne registrierende LeistungsmessungEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 2. Windenergie muss auf dem kurzen Weg ins NetzEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 20. Mai 2011
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/23482 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Oktober 2020
- 2. 19/25302 - Beschlussempfehlung: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/23482, 19/24234, 19/24535 Nr. 10 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Heiko Heßenkemper, Steffen Kotré, Tino Chrupalla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/23714 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - Abschaffung des EEG für Anlagen, die ab 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werdenBundestag Drucksachen · 15. Dezember 2020
- 3. 20/1630 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im StromsektorBundestag Drucksachen · 2. Mai 2022
- 4. 19/29793 - Verordnung: Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 5. 20/8657 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer EnergieerzeugungBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2023