(1) Die Behörden der Zollverwaltung führen ein zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, in dem die zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erhobenen und übermittelten Daten automatisiert verarbeitet werden.
(2) Im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden folgende Daten gespeichert:
- 1.
- Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt einschließlich Bezirk, Geburtsland, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Wohnanschriften, Familienstand, Berufsbezeichnung, Steuernummer, Personalausweis- und Reisepassnummer, Kontodaten, Sozialversicherungsnummer, bei Unternehmen Name, Sitz, Rechtsform, Registernummer und -ort, Vertretungsverhältnisse des Unternehmens, Adressdaten, Steuernummer, Betriebsnummer, Kontodaten,
- 2.
- die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle der Zollverwaltung und das Aktenzeichen und
- 3.
- der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, der Zeitpunkt der letzten Verfahrenshandlung und der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens, jeweils durch die Behörden der Zollverwaltung, sowie der Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ergänzend weitere Daten bestimmen, soweit diese für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Rahmen ihrer Aufgaben
- 1.
- zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 und 5,
- 2.
- zur Verhütung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen, oder
- 3.
- zur Durchführung des zentralen Risikomanagements nach § 25
(3) Im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit dürfen personenbezogene Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
- 1.
- zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 und 5,
- 2.
- zur Verhütung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen,
- 3.
- zur Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht,
- 4.
- zur Erfüllung von Aufgaben, welche den Behörden der Zollverwaltung nach § 5a des Finanzverwaltungsgesetzes zugewiesen sind,
- 5.
- zur Fortbildung im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, soweit die Daten anonymisiert werden,
- 6.
- zur Wahrnehmung der Zentralstellenaufgaben nach § 24 und
- 7.
- zur Durchführung der Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § 25.
(4) Die Generalzolldirektion erstellt für die automatisierte Verarbeitung nach Absatz 1 eine Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:
- 1.
- die Bezeichnung des Verantwortlichen,
- 2.
- die Rechtsgrundlage und der Zweck der Verarbeitung,
- 3.
- der Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- 4.
- die Art und der Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten,
- 5.
- die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,
- 6.
- die Anlieferung oder die Eingabe der gespeicherten Daten,
- 7.
- die Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
- 8.
- die Prüffristen und die Speicherungsdauer,
- 9.
- die Protokollierung sowie
- 10.
- die Verpflichtung zur Erstellung und zur Pflege eines Rollen- und Berechtigungskonzeptes.
Fachbeiträge • 4
- 1. Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen BeschäftigungEingeschränkter ZugriffDeu24Admin · www.ecovis.com · 27. März 2017
- 2. Arbeitgeber schuldet Sozialversicherungsbeiträge aus Bruttoarbeitsentgelt der ungünstigsten SteuerklasseEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 13. Mai 2013
- 3. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 19/4674 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)Bundestag Drucksachen · 1. Oktober 2018
- 2. 21/8282 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der FinanzkriminalitätBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 3. 19/31265 - Unterrichtung: Vierzehnter Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen BeschäftigungBundestag Drucksachen · 18. Juni 2021
- 4. 20/13956 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der SchwarzarbeitsbekämpfungBundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 5. 21/2670 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/1930 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung b) zu dem Antrag der Abgeordneten Max Lucks, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 21/2033 - Faire Arbeit sichern c) zu dem Antrag der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Clara Bünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke - Drucksache 21/2037 - Finanzkriminalität wirksam bekämpfen - Behörden stärken, Finanzlobby eindämmen, Gesetze nachschärfenBundestag Drucksachen · 6. November 2025
- 6. 21/1930 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der SchwarzarbeitsbekämpfungBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025
- 7. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)BMF Schreiben · 5. Februar 2024