(1) Sachlich zuständig für die Durchführung des selbstständigen Ermittlungsverfahrens nach § 14a ist das Hauptzollamt.
(2) Örtlich zuständig für die Durchführung des selbstständigen Ermittlungsverfahrens ist das Hauptzollamt,
- 1.
- in dessen Bezirk die Straftat begangen oder entdeckt worden ist,
- 2.
- das zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens für die Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 zuständig ist oder
- 3.
- in dessen Bezirk der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens seinen Wohnsitz hat; hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt.
(3) Ändert sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 der Wohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschuldigten nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens, so ist auch das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der neue Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts liegt.
Fachbeiträge • 2
- 1. Brace yourself - Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung is comingEingeschränkter Zugriffwww.steueranwalt.de · 16. September 2026
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/13850 - Unterrichtung: Bericht über die Evaluierung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und SozialleistungsmissbrauchBundestag Drucksachen · 18. November 2024