(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, ist für die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden. Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
Fachbeiträge • 20
- 1. Nur schwere Verfahrensmängel stehen der Verbindlichkeit des Sachverständigenverfahrens (§ 84 VVG) entgegenEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 12. März 2025
- 2. Leckageorter findet nichts oder liegt falschEingeschränkter ZugriffGuido Lenné · www.anwalt-leverkusen.de · 1. September 2026
- 3. „Für eine Berufung gibt es eigentlich keinen Spielraum“ - LG Kleve urteilt in Unimicron-Prozess zum SachverständigenverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.wilhelm-rae.de · 8. September 2021
- 4. Das versicherungsrechtliche SachverständigenverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.wilhelm-rae.de · 4. März 2020
- 5. Versicherungsschutz für EigenleistungenEingeschränkter Zugriffwww.wilhelm-rae.de · 12. Oktober 2023
- 6. Klärung kollidierender SachverständigengutachtenEingeschränkter ZugriffBjörn Jöhnke · www.joehnke-reichow.de · 13. April 2022
- 7. Nur schwere Verfahrensmängel stehen der Verbindlichkeit des Sachverständigenverfahrens (§ 84 VVG) entgegenEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 12. März 2025
- 8. Anforderungen an die offenbare Unrichtigkeit eines SachverständigenEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 19. November 2021