(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.
(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
Fachbeiträge • 6
- 1. Wann sind Gutachterkosten erstattungsfähig?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 5. Juni 2014
- 2. Wann sind Gutachterkosten erstattungsfähig?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 5. Juni 2014
- 3. Cyberversicherung und Sicherheitsupdates: Wichtige InformationenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 11. Juli 2023
- 4. Sachversicherer trägt Kosten für Sachverständigengutachten zur Prüfung seiner Regulierungspflicht selbstEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 13. November 2018
- 5. Forderungsmanagement professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Forderungsmanagement professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va