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23. Februar 2018
23. Februar 2018
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21. Januar 2026
21. Januar 2026
(1) Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. Zur Vertriebstätigkeit gehören
- 1.
- Beratung,
- 2.
- Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen,
- 3.
- Abschluss von Versicherungsverträgen,
- 4.
- Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, ferner für die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.
(3) Alle Informationen im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit einschließlich Werbemitteilungen, die der Versicherer an Versicherungsnehmer oder potenzielle Versicherungsnehmer richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Werbemitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.
Fachbeiträge • 31
- 1. Risiken dynamischer Hybridprodukte bei LebensversicherungenEingeschränkter ZugriffDr. Thomas Schulte · www.dr-schulte.de · 25. August 2025
- 2. BGH-Urteil zur Betriebsschließungsversicherung lässt viele Fragen offenEingeschränkter Zugriffwww.wilhelm-rae.de · 26. Januar 2022
- 3. Die BGH-Entscheidung zur BSV und ihre FolgenEingeschränkter Zugriffwww.wilhelm-rae.de · 4. März 2022
- 4. Zur Solidaritätszusage des RechtschutzversicherersEingeschränkter Zugriffwww.keen-law.com · 15. Mai 2023
- 5. OLG Hamm zu § 25 VRBEingeschränkter Zugriffwww.keen-law.com · 23. Mai 2023
- 6. Keen LawEingeschränkter Zugriffwww.keen-law.com · 23. Mai 2023
- 7. 11. MÄRZ 2021: GROTE REFERIERT BEI VIRTUELLER JAHRESTAGUNG DES DEUTSCHEN VEREINS FÜR VERSICHERUNGSWISSENSCHAFTEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 11. März 2021
- 8. Kein Deckungsschutz wegen auf der Homepage veröffentlichten Informationen und allgemeinen AuskünftenEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 11. Juni 2022
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/2368 - Kleine Anfrage: Regulierung von Internet-Vergleichsportalen und Umsetzung der Versicherungsvermittler-Richtlinie (IDD)Bundestag Drucksachen · 29. Mai 2018
- 2. 19/3109 - Verordnung: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über VersicherungsvertriebBundestag Drucksachen · 2. Juli 2018
- 3. 19/2759 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2368 - Regulierung von Internet-Vergleichsportalen und Umsetzung der Versicherungsvermittler-Richtlinie (IDD)Bundestag Drucksachen · 13. Juni 2018
- 4. 18/11627 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des AußenwirtschaftsgesetzesBundestag Drucksachen · 22. März 2017
- 5. 19/26485 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/25716 - Restschuldversicherung und ProvisionsdeckelBundestag Drucksachen · 5. Februar 2021
- 6. 21/3947 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 2. Februar 2026