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17. Dezember 2009
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11. Juni 2010
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4. August 2011
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13. Juni 2014
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15. Juni 2021
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1. März 2023
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21. Januar 2026
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18. Juni 2026
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(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Auf Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, ist § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss. Sie beginnt jedoch nicht, bevor folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
- 1.
- der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und
- 2.
- eine Belehrung über das Bestehen des Widerrufsrechts nach Absatz 1, Angaben zur Widerrufsfrist und zu den Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich des Namens und der ladungsfähigen Anschrift desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, und des Betrags, den der Versicherungsnehmer gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
- 1.
- bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
- 2.
- bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 3.
- bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 4.
- bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko nach § 210 Absatz 2.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 über sein Widerrufsrecht nach Absatz 1 belehrt wurde.
(5) Die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 von dem Muster abweichen. Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 sind auf Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.
(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise an eine Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung anzupassen.
Fußnote
(+++ § 8 in der bis einschließlich 14.6.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. Art. 8 VVGEG +++)
(+++ § 8 Abs. 5 Satz 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 152 Abs. 1 +++)
Fachbeiträge • 222
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Öffentliche Quellen • 9
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- 2. 19/8414 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7791 - Deutscher Beitrag zur internationalen KlimafinanzierungBundestag Drucksachen · 14. März 2019
- 3. 20/4806 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/3822 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UmwandlungsrichtlinieBundestag Drucksachen · 5. Dezember 2022
- 4. 19/29391 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26928 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19Bundestag Drucksachen · 5. Mai 2021
- 5. 20/5237 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/3822 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UmwandlungsrichtlinieBundestag Drucksachen · 18. Januar 2023
- 6. 20/9363 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/8292, 20/8675, 20/8819 Nr. 10 - Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)Bundestag Drucksachen · 15. November 2023
- 7. 21/1856 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des BehandlungsvertragsrechtsBundestag Drucksachen · 29. September 2025
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