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1. Mai 2013
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21. Januar 2026
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18. Juni 2026
18. Juni 2026
(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Absatz 1 aus, so sind die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
(2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von Absatz 1 nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren, wenn der Versicherungsnehmer
- 1.
- vor Abgabe seiner Vertragserklärung ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
- 2.
- bei einem Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
(3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer abweichend von Absatz 1
- 1.
- den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und
- 2.
- zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zurückzugewähren, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen in Anspruch genommen.
(4) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht erfüllt, ist bei einem Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen in Anspruch genommen. Der Versicherer hat in diesem Fall abweichend von Absatz 1
- 1.
- den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und
- 2.
- den auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien nur in Höhe des Betrages zurückzugewähren, der die vom Versicherungsnehmer in Anspruch genommenen Leistungen übersteigt.
(5) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Dem Versicherungsnehmer dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.
Fußnote
(+++ § 9 Abs. 2 bis 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 152 Abs. 4 +++)
Fachbeiträge • 138
- 1. Bei Abschluss einer Nettopolice steht dem Versicherungsnehmer kein gesetzliches Kündigungsrecht in Bezug auf die mit dem Versicherungsvermittler geschlossene Vergütungsvereinbarung zu (mit BLDEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 8. Juli 2025
- 2. Keine Angabe von Rückkaufswerten erforderlich bei Basisrentenvertrag (mit BLDEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 17. Juni 2025
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- 4. Zu den Anforderungen an den Verschuldensmaßstab des Betreuers der VersicherungsnehmerinEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 17. Januar 2021
- 5. bzw. RentenversicherungsverträgenEingeschränkter Zugriffwww.brp.de · 22. November 2023
- 6. BORGMANN • SYDOW • BOTHEEingeschränkter ZugriffOlav Sydow · www.fachanwaelte-berlin.de · 21. April 2018
- 7. Vorschriften bei Verträge auEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke Monika Dibbelt Pascal Schöning · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 17. Juli 2017
- 8. Honorarberater müssen nicht leer ausgehenEingeschränkter ZugriffGpc-Law.De Redaktionsteam · www.gpc-law.de · 5. Dezember 2012
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/13009 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11627 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des AußenwirtschaftsgesetzesBundestag Drucksachen · 28. Juni 2017
- 2. 19/26485 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/25716 - Restschuldversicherung und ProvisionsdeckelBundestag Drucksachen · 5. Februar 2021
- 3. 21/1856 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des BehandlungsvertragsrechtsBundestag Drucksachen · 29. September 2025