Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. August 2002
1. August 2002
>
Version
1. September 2004
1. September 2004
>
Version
6. Juli 2013
6. Juli 2013
>
Version
19. Oktober 2017
19. Oktober 2017
>
Version
27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.
(2) Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche Übersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor über sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung nach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen eines Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung belehrt worden ist. Die Belehrung nach Satz 1 und der Verzicht des Beschuldigten sind zu dokumentieren.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.
Fachbeiträge • 62
- 1. Festnahme durch die Polizei: Ihre RechteEingeschränkter ZugriffDr. Heiko Löw · www.anwalt-loew.de · 5. Oktober 2026
- 2. Munich Defence Lawyer - Rechtsanwalt Kämpf, MünchenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Und Fachanwalt Strafrecht Kämpf, München · www.kanzlei-kaempf.net · 28. September 2026
- 3. § 224 StGB Lawyer Munich - Rechtsanwalt Kämpf, MünchenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Und Fachanwalt Strafrecht Kämpf, München · www.kanzlei-kaempf.net · 28. September 2026
- 4. Sicherheitsleistung Wiesn: Fachanwalt Strafrecht MünchenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Und Fachanwalt Strafrecht Kämpf, München · www.kanzlei-kaempf.net · 28. September 2026
- 5. Das nicht übersetzte OWi-Urteil - und der Lauf der RechtsbeschwerdebegründungsfristEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. September 2015
- 6. Kann die Nichtaushändigung der Anklageschrift in einer Sprache, die der Angeklagte versteht, ein Revisionsgrund sein?Eingeschränkter ZugriffUwe Willmann · www.uwe-willmann.de · 7. Oktober 2014
- 7. Wirksame Zustellung des Strafbefehls - Nur mit Übersetzung!Eingeschränkter ZugriffHenrik_Schwiedessen · www.kanzlei-rinklin.de · 22. Januar 2025
- 8. Grenzen des Anspruchs auf Übersetzung eines StrafurteilsEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwaltskanzlei-roethig.de · 18. Februar 2020
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 18/12037 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher GewaltBundestag Drucksachen · 24. April 2017
- 2. 18/11140 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in StrafsachenBundestag Drucksachen · 13. Februar 2017
- 3. 19/27654 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 4. 20/9471 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des VölkerstrafrechtsBundestag Drucksachen · 27. November 2023
- 5. 21/6214 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale ProzessbegleitungBundestag Drucksachen · 3. Juni 2026
- 6. 21/7558 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in StrafsachenBundestag Drucksachen · 12. August 2026