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23. Dezember 2000
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27. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.
Fachbeiträge • 8
- 1. OrdnungsgeldEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Juni 2026
- 2. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. Februar 2018
- 5. OrdnungsmittelEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. Oktober 2024
- 6. Zuständigkeit ArchiveEingeschränkter ZugriffTom Stiebert · https://juraexamen.info/ · 23. Oktober 2023
- 7. Strafprozessrecht ArchiveEingeschränkter ZugriffSören Hemmer · https://juraexamen.info/ · 18. August 2025
- 8. Die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte - ein Beitrag (nicht nur) für ReferendareEingeschränkter ZugriffGastautor · https://juraexamen.info/ · 17. Oktober 2016