Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
- 1.
- die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- 2.
- an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
- 3.
- den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
- 4.
- die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
- 5.
- Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- 6.
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
- 7.
- einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
- 8.
- den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.
Fußnote
(+++ § 13 Satz 2: Zur Weiteranwendung in der bis zum 5.4.2017 geltenden Fassung vgl. § 103 (früher § 104) +++)
Fachbeiträge • 4
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