(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
- 1.
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
- 2.
- die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
- 3.
- die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
- 4.
- eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
- 5.
- die Prüfungsanforderungen.
(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
- 1.
- dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
- 2.
- dass im Fall einer Regelung nach Nummer 1 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
- 3.
- dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
- 4.
- dass abweichend von § 4 Absatz 5 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
- 5.
- dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
- 6.
- dass über das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
- 7.
- dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
(3) In den Fällen des § 4 Absatz 2 legt die Ausbildungsordnung fest:
- 1.
- eine einheitliche Bezeichnung des Ausbildungsberufs und
- 2.
- bei Bedarf differenzierende Regelungen für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche.
Fußnote
(+++ § 5 Abs. 1 und 2: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 5 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 53 Abs. 4, § 53e Abs. 4 u. § 58 Satz 2 +++)
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