(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.
(2) Besteht in mehr als einem der durch die §§ 71 bis 75 erfassten Berufsbereiche und Bereiche ein Bedarf, gleiche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, kann das für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche zuständige Fachministerium nach Absatz 1 einen Ausbildungsberuf auch für mehrere der durch die §§ 71 bis 75 erfassten Berufsbereiche und Bereiche staatlich anerkennen und eine entsprechende Ausbildungsordnung nach § 5 erlassen. Sind für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche verschiedene Fachministerien zuständig, können die staatliche Anerkennung und der Erlass der Ausbildungsordnung nach Absatz 1 durch gemeinsame Rechtsverordnung der zuständigen Fachministerien erfolgen.
(3) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(4) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
(5) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.
(6) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.
Fußnote
(+++ § 4 Abs. 1 und 3 bis 6: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 4 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 53 Abs. 4 u. § 53e Abs. 4 +++)
(+++ § 4 Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 58 Satz 2 +++)
Fachbeiträge • 53
- 1. Weitere ArchiveEingeschränkter ZugriffMartin Riemer · www.dr-riemer.de · 2. Juli 2020
- 2. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 1. August 2026
- 3. Wirksamkeit eines "Anlernvertrags" für anerkannten AusbildungsberufEingeschränkter ZugriffHagen Döhl · www.paragraf.info · 2. August 2010
- 4. Arbeitsrecht Archives - Seite 22 von 72 - paragraf.infoEingeschränkter Zugriffwww.paragraf.info · 3. August 2010
- 5. AusbildungEingeschränkter ZugriffDr. Claudia Kohl Frank Gust · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 6. Arbeitsrecht: Die Bezeichnung als Ausbildungsvertrag führt nicht dazu, dass ein solcher auch tatsächlich vorliegt.Eingeschränkter Zugriffwww.mth-partner.de · 24. Juni 2015
- 7. Arbeitsrecht: Elternzeit Antrag SchriftformEingeschränkter ZugriffKatharina Willerscheid · www.ra-balg.de · 15. Juni 2026
- 8. Ausbildungsverordnung - Gesetzliche GrundlageEingeschränkter Zugriffwww.ihk-muenchen.de · 4. Juni 2019
Öffentliche Quellen • 10
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- 2. 19/10815 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen BildungBundestag Drucksachen · 11. Juni 2019
- 3. 19/13436 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 4. 19/13743 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13298 - Kennzahlen und Entwicklung bürgerschaftlichen Engagements in BlaulichtorganisationenBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2019
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- 8. 20/1110 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sowie sonstiger VorschriftenBundestag Drucksachen · 21. März 2022