(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
- 1.
- im ersten Jahr einer Berufsausbildung
- a)
- 515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird,
- b)
- 550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird,
- c)
- 585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und
- d)
- 620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
- 2.
- im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent,
- 3.
- im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und
- 4.
- im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
Fußnote
(+++ § 17: Zur Anwendung in der bis zum Ablauf des 31.12.2019 geltenden Fassung vgl. § 106 Abs. 1 +++)
(+++ Hinweis: Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 für die Zeit ab 1.1.2024 vgl. Bek. v. 16.10.2023 I Nr. 279 +++)
(+++ Hinweis: Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 für die Zeit ab 1.1.2025 vgl. Bek. v. 8.10.2024 I Nr. 305 +++)
(+++ Hinweis: Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 für die Zeit ab 1.1.2026 vgl. Bek. v. 7.10.2025 I Nr. 235 +++)
Fachbeiträge • 200
- 1. Das ändert sich 2022 für die LandwirtschaftEingeschränkter Zugriffwww.bayerischerbauernverband.de · 30. Dezember 2021
- 2. Das ändert sich 2022 für die LandwirtschaftEingeschränkter Zugriffwww.bayerischerbauernverband.de · 30. Dezember 2021
- 3. VeröffentlichungenEingeschränkter Zugriffwww.brp.de · 6. September 2022
- 4. Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach der VerkehrsanschauungEingeschränkter ZugriffPeter Sausen · www.sausen.de · 29. April 2015
- 5. RechtsanwaltsfachangestellteEingeschränkter Zugriffwww.rak-freiburg.de · 25. September 2026
- 6. Beschäftigungsverbot im Krankenhaus wegen fehlender Impfung gegen SARSEingeschränkter ZugriffPeter Sausen · www.sausen.de · 9. Juni 2022
- 7. VeröffentlichungenEingeschränkter Zugriffwww.brp.de · 6. September 2022
- 8. Ausbildungsvergütung: Wann kann der Azubi Nachschlag verlangen?Eingeschränkter ZugriffEhwa Steuerberater Karlsruhe · www.ehwa-partner.de · 27. Januar 2014
Öffentliche Quellen • 22
- 1. 18/12510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des ArbeitsgerichtsgesetzesBundestag Drucksachen · 30. Mai 2017
- 2. 19/6171 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5713 - Sachstand und Folgen einer MindestausbildungsvergütungBundestag Drucksachen · 27. November 2018
- 3. 19/1830 - Antrag: Jungen Menschen eine gute Ausbildung ermöglichen und die Ausbildungsqualität verbessernBundestag Drucksachen · 24. April 2018
- 4. 19/683 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/412 - Vereinbarkeit von Ausbildung und Familie – Entwicklung betrieblicher Teilzeit-AusbildungBundestag Drucksachen · 6. Februar 2018
- 5. 19/14433 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/10815, 19/12798, 19/13175 Nr. 16, 19/14431 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen BildungBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2019
- 6. 19/14868 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/13399, 19/14384, 19/14495 Nr. 4 - Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Corinna Rüffer, Anja Hajduk, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/8288 - 10 Jahre UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland - 10 Punkte für ein selbstbestimmtes LebenBundestag Drucksachen · 6. November 2019
- 7. 19/10815 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen BildungBundestag Drucksachen · 11. Juni 2019
- 8. 19/12798 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung - Drucksache 19/10815 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. August 2019