(1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.
(2) Ausbildende haben die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
(3) Gilt für Ausbildende nicht nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes eine tarifvertragliche Vergütungsregelung, sind sie verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Auszubildenden spätestens zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt eine Vergütung mindestens in der bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Satz 1 findet bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vergütungshöhe unter Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 mindestens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit entsprechen muss.
Fachbeiträge • 7
- 1. Arbeitsrechtliche Besonderheiten im BerufsausbildungsverhältnisEingeschränkter ZugriffHenry Bach · www.rechtsanwalt-bach.de · 6. August 2015
- 2. Ausbildung VorvertragEingeschränkter ZugriffJeffreyj · www.betriebsrat.com · 15. Oktober 2017
- 3. Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses - BAG 6 AZR 396/15Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 7. September 2016
- 4. Ausbildungsverhältnis - angemessene AusbildungsvergütungEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 9. Dezember 2012
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- 6. BAG Urteil vom 30.01.2019 - 5 AZR 556/17Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 30. Januar 2019
- 7. Holstein, Urteil vom 07.11.2006, 5 Sa 159/06Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 26. Februar 2018
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/1408 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen BeschäftigungBundestag Drucksachen · 13. April 2022