(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:
- 1.
- Registrierungsnummer;
- 2.
- Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
- 3.
- Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;
- 4.
- Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
(2) Die Zentrale Stelle kann für die Datenmeldung nach Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.
(3) Die Zentrale Stelle kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.
Fußnote
(+++ § 10: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 +++)
Fachbeiträge • 1
- 1. Aktuelle Entwicklung im eCommerce-Recht (März 2017 - Mai 2017)Eingeschränkter Zugriffhttps://www.troeber.de/de/news/ · 3. Dezember 2017