(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:
- 1.
- Registrierungsnummer;
- 2.
- Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
- 3.
- Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;
- 4.
- Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
(2) Die Zentrale Stelle kann für die Datenmeldung nach Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.
(3) Die Zentrale Stelle kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.
Fußnote
(+++ § 10: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 +++)
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