(1) Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
- 1.
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer);
- 2.
- im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Absatz 2:
- a)
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten entsprechend Nummer 1 sowie
- b)
- die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller;
- 3.
- Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person;
- 4.
- nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers; im Falle einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten;
- 5.
- Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt;
- 6.
- Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 3 Absatz 8, den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen;
- 7.
- Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit entsprechen.
(3) Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit. Sie kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.
(4) Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummern 5 und 6 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet. Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen.
(5) Hersteller dürfen Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. Vertreiber dürfen Verpackungen nicht zum Verkauf und Betreiber eines elektronischen Marktplatzes dürfen das Anbieten von Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen erbringen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind.
Fußnote
(+++ § 9: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 +++)
Fachbeiträge • 169
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Öffentliche Quellen • 14
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- 2. 19/13264 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12813 - Zwischenbilanz - Wirkung und Vollzug des VerpackungsgesetzesBundestag Drucksachen · 17. September 2019
- 3. 19/30916 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28180 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 22. Juni 2021
- 4. 19/28180 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 5. 19/27634 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen GesetzenBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 6. 20/4179 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/3887 - EinwegkunststofffondsBundestag Drucksachen · 25. Oktober 2022
- 7. 19/29385 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27634 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Bettina Hoffmann, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/28782 - Rein in eine Zukunft ohne Müll - Mehrweg und innovative Pfandsysteme fördernBundestag Drucksachen · 5. Mai 2021
- 8. 20/10285 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des UmweltstatistikgesetzesBundestag Drucksachen · 7. Februar 2024