(1) Die Pflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1 entfällt, soweit er die von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei nach § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellten Anfallstellen, die von ihm entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 zuführt (Branchenlösung). Der Hersteller muss durch Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter
- 1.
- bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme aller von ihm dort in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gewährleistet,
- 2.
- schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in diese Erfassungsstruktur vorliegen hat und
- 3.
- die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 gewährleistet.
(2) Der Beginn sowie jede wesentliche Änderung der Branchenlösung sind der Zentralen Stelle mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden durch den Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 durch den Träger der Branchenlösung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Informationen und Unterlagen beizufügen:
- 1.
- die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich aller Bestätigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
- 2.
- die Angabe des Datums, an dem die Finanzierungsvereinbarung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen wurde, und
- 3.
- im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 eine Liste aller die Branchenlösung betreibenden Hersteller.
(3) Der Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 der Träger der Branchenlösung hat die Rücknahme und Verwertung entsprechend den Vorgaben des § 17 Absatz 1 und 2 in nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu lassen. In dem Mengenstromnachweis sind zusätzlich die Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 adressgenau zu bezeichnen; außerdem sind dem Mengenstromnachweis schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 über die bei ihnen angelieferten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen des jeweiligen Herstellers beizufügen. Der Mengenstromnachweis ist spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres schriftlich bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen.
(4) Die Pflichten nach § 15 Absatz 4 gelten für die eine Branchenlösung betreibenden Hersteller entsprechend.
(5) Die Zentrale Stelle kann von dem Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 von dem Träger der Branchenlösung die Leistung einer Sicherheit entsprechend § 18 Absatz 4 verlangen.
Fußnote
(+++ § 8: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 +++)
Fachbeiträge • 2
- 1. Die 10 wichtigsten Erklärungen zum Verpackungsgesetz ab 1.1.2019Eingeschränkter ZugriffKatrin Krietsch · www.spiritlegal.com · 20. Dezember 2018
- 2. Verpackungsgesetz: Hinweispflichten zur SystembeteiligungEingeschränkter ZugriffBenjamin Schmidt · https://www.dury.de/ · 21. März 2022
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 18/11274 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen AbfällenBundestag Drucksachen · 22. Februar 2017
- 2. 19/28180 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 3. 19/27634 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen GesetzenBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 4. 19/30942 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27635 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)Bundestag Drucksachen · 22. Juni 2021
- 5. 19/27635 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)Bundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 6. 20/10700 - Bericht: Technikfolgenabschätzung (TA) Strategien und Instrumente zur Verbesserung des RezyklateinsatzesBundestag Drucksachen · 20. März 2024
- 7. 20/5164 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die UmweltBundestag Drucksachen · 11. Januar 2023
- 8. 21/14 - Unterrichtung: Evaluationsbericht der Bundesregierung über die Auswirkungen der Regelungen nach § 22 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes sowie über die Arbeitsweise und Wirksamkeit der Zentralen StelleBundestag Drucksachen · 9. April 2025