(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei an deren Stelle weiter verfolgen (Ersatzorganisation) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
(2) Ist die Ersatzorganisation eine Partei, die bereits vor dem Verbot der ursprünglichen Partei bestanden hat oder im Bundestag oder in einem Landtag vertreten ist, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß es sich um eine verbotene Ersatzorganisation handelt; die §§ 38, 41, 43, 44 und 46 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht und § 32 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(3) Auf andere Parteien und auf Vereine im Sinne des § 2 des Vereinsgesetzes, die Ersatzorganisationen einer verbotenen Partei sind, wird § 8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes entsprechend angewandt.
Fachbeiträge • 1
- 1. Verstoß gegen ein VereinigungsverbotEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei.law · 7. Dezember 2022
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/12101 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der ParteienfinanzierungBundestag Drucksachen · 26. April 2017
- 2. 18/12846 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/12357 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/12358 - Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung c) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 18/12100 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung d) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 18/12101 - Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der ParteienfinanzierungBundestag Drucksachen · 21. Juni 2017