(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der dem Vorstand der Partei und dem Vorstand des geprüften Gebietsverbandes zu übergeben ist.
(2) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer durch einen Vermerk zu bestätigen, daß nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher und Schriften der Partei sowie der von den Vorständen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang (§ 29 Abs. 1) den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken. Die geprüften Gebietsverbände sind im Prüfungsvermerk namhaft zu machen.
(3) Der Prüfungsvermerk ist auf dem einzureichenden Rechenschaftsbericht anzubringen und in vollem Wortlaut nach § 23 Abs. 2 Satz 3 mit zu veröffentlichen.
Fachbeiträge • 2
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Öffentliche Quellen • 144
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- 2. 10/3235 - Unterrichtung: Bericht des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23 Abs. 5 des ParteiengesetzesBundestag Drucksachen · 23. April 1985
- 3. 10/5091 - Unterrichtung: Bericht des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23 Abs. 5 des ParteiengesetzesBundestag Drucksachen · 26. Februar 1986
- 4. 10/4626 - Unterrichtung: Bekanntmachung von Rechenschaftsberichten 1984 der politischen ParteienBundestag Drucksachen · 8. Januar 1986
- 5. 10/6820 - Unterrichtung: Bericht des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23 Abs. 5 des ParteiengesetzesBundestag Drucksachen · 6. Februar 1986
- 6. 11/1660 - Unterrichtung: Bekanntmachung von Rechenschaftsberichten 1986 der politischen ParteienBundestag Drucksachen · 18. Januar 1988
- 7. 11/2007 - Unterrichtung: Bericht über die Rechenschaftsberichte sowie über die Entwicklung der Finanzen der Parteien gemäß § 23 Abs. 5 des Parteiengesetzes (PartG)Bundestag Drucksachen · 14. März 1988
- 8. 11/6303 - Unterrichtung: Bekanntmachung von Rechenschaftsberichten 1988 der politischen ParteienBundestag Drucksachen · 24. Januar 1990