(1) Die §§ 5 bis 7 und 9, mit Ausnahme des § 6 Absatz 3 und des § 9 Absatz 2 und 3, sind entsprechend auf Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anzuwenden, die im Drittland nicht vertreten sind.
(2) Abweichend von § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 2 kann die Bundesrepublik Deutschland als hilfeleistender Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen, für die Auslagen in Anspruch nehmen.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland erstattet einem Mitgliedstaat, der einem Deutschen Hilfe leistet, die Auslagen, sofern dieser Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland für die Auslagen in Anspruch nimmt. Der deutsche Hilfeempfänger ist der Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz dieser Auslagen verpflichtet.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/996 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/699 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des KonsulargesetzesBundestag Drucksachen · 28. Februar 2018
- 2. 19/699 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des KonsulargesetzesBundestag Drucksachen · 9. Februar 2018
- 3. 19/29271 - Antrag: Konsularische Hilfen diskriminierungsfrei gewährenBundestag Drucksachen · 4. Mai 2021
- 4. 20/14700 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des 1. Untersuchungsausschusses der 20. Wahlperiode gemäß Artikel 44 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 18. Februar 2025