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13. Dezember 2007
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1. Januar 2014
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8. September 2015
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18. August 2021
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31. Dezember 2024
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(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind:
- 1.
- der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereichten Fassung;
- 2.
- der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
- 3.
- der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist.
(3) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absätze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.
(4) Ebenso wenig wird die Patentfähigkeit der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren durch die Absätze 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.
(5) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
- 1.
- auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
- 2.
- auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.
Fachbeiträge • 32
- 1. IP Report 2011/IVEingeschränkter Zugriffwww.bardehle.com · 1. Oktober 2011
- 2. Umgang mit untergeordneten Lizenz beim Erlöschen der HauptlizenzEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 17. Oktober 2012
- 3. BGH: Informationen sind nicht der Öffentlichkeit zugänglich, nur weil sie nicht unter das GeschGehG fallenEingeschränkter ZugriffMarvin Oppong · www.lhr-law.de · 15. August 2022
- 4. „(K)eine Frage des Alters – Patentverletzung infolge betriebsgemäßer Abnutzung“Eingeschränkter ZugriffPetra Hettenkofer · www.boehmert.de · 1. April 2021
- 5. breuerlehmann.deEingeschränkter ZugriffVolker Lehmann · www.breuerlehmann.de · 30. Juni 2014
- 6. Second-Medical-Use zur Behandlung von Covid-19?Eingeschränkter ZugriffCreativeweb · www.maucherjenkins.com · 30. März 2020
- 7. Darf man noch Bilder vor weißem Hintergrund machen?Eingeschränkter ZugriffVolker Lehmann · www.breuerlehmann.de · 27. Juni 2014
- 8. Einführung in das Patentrecht Teil 1 - Was ist ein Patent?Eingeschränkter ZugriffStefan Thiel Roman Pusep · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 18/12306 - Bericht: Technikfolgenabschätzung (TA) Neue Arzneimittel gegen vernachlässigte Krankheiten Endbericht zum TA-Projekt "Medikamente für Afrika"Bundestag Drucksachen · 5. Mai 2017
- 2. 18/12329 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG)Bundestag Drucksachen · 15. Mai 2017
- 3. 19/15760 - Antrag: Neuheitsschädlichkeit von GebrauchsmusternBundestag Drucksachen · 10. Dezember 2019
- 4. 19/25821 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des PatentrechtsBundestag Drucksachen · 13. Januar 2021
- 5. 19/30498 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/25821- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des PatentrechtsBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 6. 19/30884 - Antrag: Anstoß zur Einführung einer Neuheitsschonfrist im europäischen und deutschen PatentrechtBundestag Drucksachen · 21. Juni 2021