Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. April 2014
1. April 2014
>
Version
31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.
Fachbeiträge • 6
- 1. Das Prüfungsverfahren - Teil 2 Reaktionen auf BeschlussEingeschränkter ZugriffStefan Thiel · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 2. BGH zur nachträglichen Behebung eines Verfahrensfehlers bei einer TeilanmeldungEingeschränkter ZugriffGabriele Reissland · www.cbh.de · 29. November 2016
- 3. BPatG: Keine Anwendbarkeit des Teilungsrechts aus § 39 PatG auf europäische PatentanmeldungenEingeschränkter ZugriffGabriele Reissland · www.cbh.de · 28. September 2021
- 4. BGH - kein Wegfall der Teilungserklärung wegen Nichtzahlung zusätzlicher AnspruchsgebührenEingeschränkter ZugriffCbh Redaktion · www.cbh.de · 19. Februar 2019
- 5. Teilung der Markenanmeldung, § 40 MarkenGEingeschränkter ZugriffAndreas Böhm, Ll.M., Ra, Fa, Dipl.-Kfm · www.boehmanwaltskanzlei.de · 18. November 2019
- 6. BSG Urteil vom 22.02.1990 - 4 RA 38/89Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 22. Februar 1990