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30. November 2007
30. November 2007
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1. Oktober 2009
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18. August 2021
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht".
(2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.
(3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist.
(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
Fachbeiträge • 2
- 1. Rechtssicherheit für PatentinhaberEingeschränkter Zugriffwww.zuewerink-roek.de · 26. Januar 2022
- 2. Technischer Beschwerdesenat des BPatG auf einschlägigen Fachgebieten grundsätzlich sachkundigEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 23. September 2014
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/25821 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des PatentrechtsBundestag Drucksachen · 13. Januar 2021
- 2. 20/12947 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12468 - Die Nebeneinkünfte von Bundesrichterinnen und Bundesrichtern in den Jahren 2016 bis 2023Bundestag Drucksachen · 12. September 2024