(1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist.
(3) Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Fachbeiträge • 7
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Öffentliche Quellen • 8
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- 2. 12/632 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 21. Dezember 1989 über Gemeinschaftspatente und zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1989 über eine etwaige Änderung der Bedingungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente sowie zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften (Zweites Gesetz über das Gemeinschaftspatent)Bundestag Drucksachen · 29. Mai 1991
- 3. 12/1399 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)Bundestag Drucksachen · 30. Oktober 1991
- 4. 13/9971 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze (2. PatGÄndG)Bundestag Drucksachen · 20. Februar 1998
- 5. 14/6040 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des SchuldrechtsBundestag Drucksachen · 14. Mai 2001
- 6. 14/7052 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Hermann Bachmaier, Bernhard Brinkmann (Hildesheim), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Grietje Bettin, Irmingard Schewe-Gerigk und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/6040- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des SchuldrechtsBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2001
- 7. 18/7195 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen RechtsschutzesBundestag Drucksachen · 6. Januar 2016
- 8. 19/25821 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des PatentrechtsBundestag Drucksachen · 13. Januar 2021