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1. September 2009
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1. Januar 2011
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7. Oktober 2012
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5. September 2017
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17. Dezember 2019
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4. März 2024
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(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über
- 1.
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),
- 2.
- die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 46a, 50 Abs. 3),
- 3.
- den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),
- 4.
- das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47),
- 4a.
- den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48 Absatz 3 Satz 2),
- 5.
- die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72, 89c),
- 6.
- die Urteilsgründe (§ 54),
- 7.
- das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56),
- 8.
- das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),
- 9.
- die Beteiligung und die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter (§ 50 Absatz 2, § 51 Absatz 2 bis 7, §§ 67, 67a),
- 10.
- die notwendige Verteidigung (§§ 68, 68a),
- 11.
- Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70),
- 11a.
- die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a),
- 11b.
- Belehrungen (§ 70b),
- 11c.
- die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c),
- 12.
- die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),
- 13.
- Kosten und Auslagen (§ 74),
- 14.
- den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und
- 15.
- Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a).
(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Gerichts.
(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2 genannten Rechte der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter ruhen.
(4) Hält das Gericht Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat es deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. § 53 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen:
- 1.
- Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden;
- 2.
- Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30);
- 3.
- Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a).
Fachbeiträge • 2
- 1. § 104 Verfahren gegen JugendlicheEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 25. Juni 2021
- 2. DAV-Stellungnahme 57/18 zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im JugendstrafverfahrenEingeschränkter ZugriffMarc Von Harten · www.strafrechtsfragen.de · 18. Dezember 2018
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/13837 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im JugendstrafverfahrenBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 2. 19/19736 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/18764 - Nicht vollstreckte Haftbefehle als Gefahr für die innere Sicherheit 2020Bundestag Drucksachen · 3. Juni 2020
- 3. 20/167 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/66 - Nicht vollstreckte Haftbefehle zum Stichtag 30. September 2021Bundestag Drucksachen · 1. Dezember 2021
- 4. 20/8453 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/8253 - Nicht vollstreckte Haftbefehle zum Stichtag 31. März 2023 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/6637)Bundestag Drucksachen · 21. September 2023
- 5. 20/12120 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/4162 - Nicht vollstreckte Haftbefehle zum Stichtag 30. September 2022Bundestag Drucksachen · 3. Juli 2024
- 6. 21/7558 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in StrafsachenBundestag Drucksachen · 12. August 2026