(1) Das Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören. § 209 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(2) Das Jugendschöffengericht kann bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen die Entscheidung der Jugendkammer darüber herbeiführen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen Umfangs übernehmen will.
(3) Vor Erlaß des Übernahmebeschlusses fordert der Vorsitzende der Jugendkammer den Angeschuldigten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen will.
(4) Der Beschluß, durch den die Jugendkammer die Sache übernimmt oder die Übernahme ablehnt, ist nicht anfechtbar. Der Übernahmebeschluß ist mit dem Eröffnungsbeschluß zu verbinden.
Fachbeiträge • 15
- 1. Oberlandesgericht NürnbergEingeschränkter Zugriffwww.justiz.bayern.de
- 2. Redaktion, Autor bei Kanzlei MandicEingeschränkter ZugriffKanzlei Mandic - Redaktion · https://www.kanzlei-mandic.de/rechtsblog/ · 27. März 2025
- 3. # 4/04Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 29. Juni 2004
- 4. Jugendstrafe statt Unterbringung nach §63 StGB in BerufungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. Februar 2021
- 5. Zuständigkeitsbegründung im JugendstrafverfahrenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 8. Juni 2025
- 6. Kanzlei MandicEingeschränkter ZugriffVon Kanzlei Mandic - Redaktion · https://www.kanzlei-mandic.de/rechtsblog/ · 27. März 2025
- 7. Verfahren gegen Daniel Halemba ArchiveEingeschränkter ZugriffVon Kanzlei Mandic - Redaktion · https://www.kanzlei-mandic.de/rechtsblog/ · 27. März 2025
- 8. Aktuelles & Tipps von RA Dubravko MandicEingeschränkter ZugriffVon Kanzlei Mandic - Redaktion · https://www.kanzlei-mandic.de/rechtsblog/ · 12. November 2025