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23. September 1994
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1. Januar 2014
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1. August 2021
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19. Juli 2024
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14. August 2024
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(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.
(2) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
- 2.
- eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.
(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.
(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.
(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.
Fachbeiträge • 74
- 1. Fachanwälte für Strafrecht - Page 3Eingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 21. November 2018
- 2. Strafverteidiger in Kreuzberg – Kanzlei Hoenig BerlinEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 11. November 2018
- 3. Archiv vom November, 2018Eingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 11. November 2018
- 4. Strafverteidiger in Kreuzberg – Kanzlei Hoenig BerlinEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 11. November 2018
- 5. Kanzlei Hoenig InfoEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 12. November 2018
- 6. Fachanwälte für Strafrecht - Page 2Eingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 21. November 2018
- 7. In Eigener SacheEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 30. November 2018
- 8. Strafverteidiger in Kreuzberg - Kanzlei Hoenig BerlinEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 16. November 2018
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/26828 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021
- 2. 20/9354 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8095 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den FachgerichtsbarkeitenBundestag Drucksachen · 15. November 2023
- 3. 20/8095 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den FachgerichtsbarkeitenBundestag Drucksachen · 23. August 2023
- 4. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026