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1. August 2002
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1. Januar 2014
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1. August 2021
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14. August 2024
14. August 2024
(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt durch
- 1.
- Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
- 2.
- Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie
- 3.
- Rentenberater.
(2) Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.
Fachbeiträge • 24
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/6231 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/5618 - Behördenunabhängige AsylverfahrensberatungBundestag Drucksachen · 1. Juni 2026