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5. Januar 2026
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6. Mai 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Beauftragte veröffentlicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Höhe der Gewährung der Beihilfe feststeht, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) geforderten Daten zu gewährten Einzelbeihilfen von mehr als 100 000 Euro durch Einstellung in die Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission.
(2) Der Beauftragte übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Jahresbericht zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diesen abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt. Die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen unterstützen den Beauftragten bei der Erstellung des Berichts.
(3) Der Beauftragte muss alle Unterlagen über die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge, die die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.