(1) Wird Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, von ihrem Erdgaslieferanten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 die für den Monat Dezember 2022 vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung überwiesen, gilt diese Einnahme mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes, die diese Personen nach dem 1. Dezember 2022 erhalten, als zugeflossen.
(2) Unterlässt der Erdgaslieferant bei Personen im Sinne des Absatzes 1 nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 die Auslösung des Zahlungsvorgangs für den Monat Dezember 2022, ist der hierdurch verringerte Bedarf der leistungsberechtigten Person beider nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes, die die leistungsberechtigte Person nach dem 1. Dezember 2022 erhält, zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen im Sinne des Absatzes 1, die Kunden von einem Wärmeversorgungsunternehmen sind; maßgeblich ist die nächstfolgende, den Monat Dezember 2022 umfassende Abrechnung.
(4) Erhalten Personen im Sinne des Absatzes 1 eine vorläufige Leistung nach § 3 Absatz 3, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 2
- 1. Anspruch auf Computersoftware für ein häusliches Hirnleistungstraining?Eingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 10. Mai 2013
- 2. Implantate werden auch bei Würgereiz infolge sexuellen Missbrauchs nicht zur „Kassenleistung“Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 7. Dezember 2021
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/4683 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 29. November 2022
- 2. 20/7165 - Unterrichtung: Wohngeld- und Mietenbericht 2021/2022Bundestag Drucksachen · 28. Juni 2023