(1) Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzstabilität wird beim Bundesministerium der Finanzen ein Ausschuss für Finanzstabilität gebildet.
(2) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Finanzstabilität gehören insbesondere
- 1.
- die Erörterung der für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte,
- 2.
- die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss vertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise,
- 3.
- die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken,
- 4.
- eine jährliche Berichterstattung an den Deutschen Bundestag nach Maßgabe des Absatzes 9 und
- 5.
- die Abgabe von Warnungen und Empfehlungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 6.
(3) Der Ausschuss für Finanzstabilität besteht aus
- 1.
- drei Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, von denen eine Person als Vorsitzender und eine als stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses entsandt wird,
- 2.
- drei Vertretern der Deutschen Bundesbank und
- 3.
- drei Vertretern der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
(4) Der Ausschuss für Finanzstabilität soll einmal im Quartal vom Vorsitzenden einberufen werden. Jedes Mitglied kann aus wichtigem Grund die kurzfristige Einberufung des Ausschusses verlangen. Zu den Sitzungen können vom Vorsitzenden Dritte hinzugezogen werden. Der Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.
(5) Beschlüsse des Ausschusses für Finanzstabilität bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit. Entscheidungen über Warnungen und Empfehlungen und deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 6 sollen einstimmig getroffen werden, Beschlussfassungen über die Berichtsvorlage nach Absatz 9 sollen einstimmig ergehen. Entscheidungen nach Satz 2 können nicht gegen die Stimmen der anwesenden Vertreter der Deutschen Bundesbank getroffen werden.
(6) Die Beratungen des Ausschusses für Finanzstabilität sind vertraulich. Eine Beschränkung der allgemeinen Berichterstattung des Ausschusses und seiner Mitglieder über die Sitzungen und die Arbeit des Ausschusses ist damit nicht verbunden.
(7) Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 21 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, in § 19 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes, in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes, in § 309 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, in § 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und in § 3b Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes genannten Personen sind für die Wahrnehmung von Aufgaben im Ausschuss für Finanzstabilität von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes; insbesondere informiert das Bundesministerium der Finanzen den Lenkungsausschuss regelmäßig über die Entwicklung der Finanzstabilität und über die Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen des Ausschusses für Finanzstabilität.
(9) Der Ausschuss für Finanzstabilität berichtet dem Deutschen Bundestag mindestens jährlich über die Lage und Entwicklung der Finanzstabilität sowie über seine Tätigkeit nach diesem Gesetz.
(10) Der Ausschuss wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten.
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Öffentliche Quellen • 11
- 1. 18/11774 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10935, 18/11420, 18/11472 Nr. 1.5 - Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 29. März 2017
- 2. 18/12930 - Unterrichtung: Vierter Bericht des Ausschusses für Finanzstabilität zur Finanzstabilität in DeutschlandBundestag Drucksachen · 23. Juni 2017
- 3. 18/11775 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10936, 18/11290, 18/11472 Nr. 1.4 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Dr. Gerhard Schick, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/11173 - zu dem Vorschlag für eine Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate K(2016)4362 endg.; Ratsdok. 15163/16 hier: Stellungnahme des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes i. V. m. § 8 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union Nahrungsmittelspekulationen stoppen - Kommissionsvorschlag zurückweisenBundestag Drucksachen · 29. März 2017
- 4. 18/10936 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)Bundestag Drucksachen · 23. Januar 2017
- 5. 19/10688 - Unterrichtung: Sechster Bericht des Ausschusses für Finanzstabilität zur Finanzstabilität in DeutschlandBundestag Drucksachen · 27. Mai 2019
- 6. 19/10000 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/8005, 19/8617, 19/9079 Nr. 6 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von FinanzmarktgesetzenBundestag Drucksachen · 8. Mai 2019
- 7. 19/20147 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/19494 - Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG) b) Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/19860 - Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG)Bundestag Drucksachen · 17. Juni 2020
- 8. 20/2585 - Unterrichtung: Neunter Bericht zur Finanzstabilität in DeutschlandBundestag Drucksachen · 27. Juni 2022