(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern
- 1.
- zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
- 2.
- im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
- 3.
- in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
- 1.
- die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
- 2.
- ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
- 3.
- ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.
(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.
(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.
(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.
Fachbeiträge • 23
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- 8. Jugendarbeitsschutzgesetz ArbeitszeitEingeschränkter ZugriffVon Rueden Rechtsanwälte · www.rueden.de · 11. April 2022
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 18/12689 - Unterrichtung: Empfehlung Nr. 204 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 12. Juni 2015 betreffend den Übergang von der informellen zur formellen Wirtschaft Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. Juni 2017
- 2. 19/2130 - Unterrichtung: Empfehlung Nr. 205 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Juni 2017 betreffend Beschäftigung und menschenwürdige Arbeit für Frieden und Resilienz Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 16. Mai 2018
- 3. 19/1165 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/902 - Das Jugendarbeitsschutzgesetz und Möglichkeiten der künstlerischen Nachwuchsförderung bei Kindern und JugendlichenBundestag Drucksachen · 13. März 2018
- 4. 19/20976 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Revision der Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai 1996Bundestag Drucksachen · 10. Juli 2020
- 5. 20/8655 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 2001 über den Arbeitsschutz in der LandwirtschaftBundestag Drucksachen · 5. Oktober 2023