(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
- 1.
- im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
- 2.
- in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
- 3.
- in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
- 4.
- in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr
(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.
(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.
(6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für die Tätigkeit von Jugendlichen als Sportler im Rahmen von Sportveranstaltungen.
Fachbeiträge • 13
- 1. So gestalten Sie Schichtarbeit gesundEingeschränkter Zugriffwww.barmer.de · 7. September 2026
- 2. Nachtzuschlag bei Nachtarbeit: Was steht Ihnen wirklich zu?Eingeschränkter ZugriffCoen Van · www.kanzlei-chevalier.de · 25. Juni 2026
- 3. Arbeit und Schule meistern: Die Schlüsselrolle der JAVEingeschränkter Zugriffwww.betriebsrat.com · 10. April 2024
- 4. Kann das Arbeitsrecht der deutschen Nationalmannschaft im Viertelfinale der FußballEingeschränkter ZugriffLisa Schmölling · www.cbh.de · 4. Juli 2024
- 5. Lexikon Arbeitsrecht: NachtarbeitEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Arne Maier · www.rechtsrat.ws · 8. August 2009
- 6. Lexikon Arbeitsrecht: NachtarbeitEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Arne Maier · www.rechtsrat.ws · 8. August 2009
- 7. Lexikon Arbeitsrecht: NachtarbeitEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Arne Maier · www.rechtsrat.ws · 8. August 2009
- 8. Mit Spielen Geld verdienen - Arbeitsrechtliche Fragen im E-SportEingeschränkter Zugriffwww.oppenhoff.eu · 5. April 2022
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/1165 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/902 - Das Jugendarbeitsschutzgesetz und Möglichkeiten der künstlerischen Nachwuchsförderung bei Kindern und JugendlichenBundestag Drucksachen · 13. März 2018
- 2. 19/902 - Kleine Anfrage: Das Jugendarbeitsschutzgesetz und Möglichkeiten der künstlerischen Nachwuchsförderung bei Kindern und JugendlichenBundestag Drucksachen · 21. Februar 2018
- 3. 19/29893 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/28653, 19/29641 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Corinna Rüffer, Anja Hajduk, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/24633 - Selbstbestimmung und Teilhabe ermöglichen - Barrierefreiheit umfassend umsetzenBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 4. 19/29641 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes - Drucksache 19/28653 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2021
- 5. 20/8655 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 2001 über den Arbeitsschutz in der LandwirtschaftBundestag Drucksachen · 5. Oktober 2023