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5. März 2024
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen, wenn der Wert der anzuzeigenden Unrichtigkeit im Einzelfall 500 Euro überschreitet.
(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.
(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 5
- 1. Parteispenden - und die Person des SpendersEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. Juli 2013
- 2. ParteiengesetzEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. Juli 2020
- 3. ParteienrechtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Juni 2017
- 4. BVerwG 6 C 32.11, Urteil vom 12. Dezember 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 C 5.12, Urteil vom 25. April 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de