(1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung
- 1.
- Wirtschaftsrecht
- a)
- Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts, soweit es für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts,
- b)
- Grundzüge des Handelsrechts, insbesondere Handelsstand und -geschäfte,
- c)
- Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen) und Corporate Governance,
- d)
- Umwandlungsrecht;
- 2.
- Steuerrecht I
- a)
- Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung,
- b)
- Einkommen- und Körperschaftsteuer,
- c)
- Bewertungsgesetz,
- d)
- Grundzüge des Internationalen Steuerrechts,
- e)
- Umwandlungssteuerrecht.
(2) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
- 1.
- Wirtschaftliches Prüfungswesen
- a)
- rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung: Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,
- b)
- rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs einschließlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts;
- 2.
- Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit;
- 3.
- ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete
- a)
- Steuerrecht II (Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer),
- b)
- Insolvenzrecht,
- c)
- Grundzüge des Kapitalmarktrechts.
(3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten, Besonderheiten enthält.
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/12787 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von UnternehmenBundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 2. 21/1857 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten FassungBundestag Drucksachen · 29. September 2025