(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere
- 1.
- die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
- a)
- vorbeugende Maßnahmen,
- b)
- Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
- c)
- Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen,
- d)
- Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und
- 3.
- Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 18/13530 - Unterrichtung: Waldbericht der Bundesregierung 2017Bundestag Drucksachen · 7. September 2017
- 2. 19/7240 - Unterrichtung: Bericht über die Vorbereitungen der Bundesregierung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen UnionBundestag Drucksachen · 16. Januar 2019
- 3. 19/8462 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Abgeordneten Stephan Protschka, Thomas Ehrhorn, Franziska Gminder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/7429 - Den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel wirksam reduzierenBundestag Drucksachen · 18. März 2019
- 4. 19/26894 - Antrag: Integrierten Pflanzenschutz bewahren - Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verbessernBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 5. 19/28081 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Antrag des Abgeordneten Stephan Protschka und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/26894 - Integrierten Pflanzenschutz bewahren - Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verbessern b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Eva-Maria Schreiber, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/17767 - Pflanzenschutz konsequent auf Schutz von biologischer Vielfalt und Imkerei ausrichtenBundestag Drucksachen · 29. März 2021
- 6. 20/1394 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/998 - Pflanzenschutz in der LandwirtschaftBundestag Drucksachen · 11. April 2022
- 7. 20/13803 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/13454 - Beabsichtigte Maßnahmen im Rahmen des Zukunftsprogramms Pflanzenschutz des Bundesministeriums für Ernährung und LandwirtschaftBundestag Drucksachen · 14. November 2024
- 8. 20/6345 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6108 - Verwendung von Glyphosat im SchienenverkehrBundestag Drucksachen · 5. April 2023