(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ohne Genehmigung nach Absatz 2 ist verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit einem Luftfahrzeug nach Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 3 und 4 genehmigen, soweit es für eine wirksame Anwendung keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten gibt oder durch die Anwendung mit Luftfahrzeugen gegenüber der Anwendung vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinne geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt bestehen. Eine Genehmigung soll nur erteilt werden zur Bekämpfung von Schadorganismen
- 1.
- im Weinbau in Steillagen,
- 2.
- im Kronenbereich von Wäldern.
(3) Zusätzlich zu den Vorschriften nach § 12 darf eine Genehmigung nach Absatz 2 nur für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels erteilt werden,
- 1.
- das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen eines Zulassungsverfahrens auch für die Anwendung mit Luftfahrzeugen zugelassen worden ist oder
- 2.
- das auf Grund seiner Eigenschaften vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für die Anwendung mit Luftfahrzeugen nach dem Verfahren nach Absatz 4 genehmigt worden ist.
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt Pflanzenschutzmittel nach Absatz 3 Nummer 2 auf Antrag im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt, wenn eine Prüfung ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel auf Grund seiner Eigenschaften bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung auch bei der Anwendung mit Luftfahrzeugen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf Grundwasser und keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen auf den Naturhaushalt hat. Ist es zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich, legt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit von der Zulassung des Pflanzenschutzmittels abweichende Anwendungsbestimmungen und Auflagen fest.
(5) Die Genehmigung können außer dem Zulassungsinhaber beantragen:
- 1.
- derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft anwendet,
- 2.
- juristische Personen, deren Mitglieder Personen nach Nummer 1 sind oder
- 3.
- amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft tätig sind.
(6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger eine Liste der Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung zur Anwendung mit Luftfahrzeugen erteilt worden ist.
(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für Arbeit und Soziales
- 1.
- die Anforderungen
- a)
- an Pflanzenschutzmittel zur Anwendung mit Luftfahrzeugen,
- b)
- an die Anwendung mit Luftfahrzeugen,
- c)
- an die zu verwendenden Geräte sowie
- 2.
- die näheren Einzelheiten zu Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren einer Genehmigung nach den Absätzen 2 oder 4
(8) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- 1.
- zum Ende des Jahres über die erteilten Genehmigungen, insbesondere über den Anwendungszweck, die Häufigkeit der Anwendung, die Aufwandmenge pro Fläche, den Anwendungszeitpunkt, die Größe der Anwendungsfläche und die erteilten Auflagen sowie
- 2.
- unverzüglich über Kenntnisse, die Anhaltspunkte auf Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier oder den Naturhaushalt geben.
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Öffentliche Quellen • 12
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- 2. 18/13530 - Unterrichtung: Waldbericht der Bundesregierung 2017Bundestag Drucksachen · 7. September 2017
- 3. 19/12901 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12450 - Einsatz von Drohnen im Weinbau: Potenziale und rechtliche RahmenbedingungenBundestag Drucksachen · 2. September 2019
- 4. 19/9925 - Antrag: Wälder erhalten durch effektiven WaldschutzBundestag Drucksachen · 7. Mai 2019
- 5. 19/15240 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Antrag der Abgeordneten der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/11093 - Unser Wald braucht Hilfe - Waldumbau vorantreiben b) zu dem Antrag der Abgeordneten Peter Felser, Stephan Protschka, Franziska Gminder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/13528 - Waldbesitzer unterstützen - Wald nachhaltig umbauen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Karlheinz Busen, Frank Sitta, Dr. Gero Clemens Hocker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/9925 - Wälder erhalten durch effektiven Waldschutz d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Ralph Lenkert, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/11104 - Naturgemäße Waldbewirtschaftung im Interesse des Waldes und der Forstleute e) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Ebner, Steffi Lemke, Dr. Bettina Hoffmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. - Drucksache 19/13079 - Aktionsplan für einen gesunden und artenreichen WaldBundestag Drucksachen · 14. November 2019
- 6. 19/11452 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10830 - Pflanzenschutzmittel im Wald und mögliche ProblemlösungenBundestag Drucksachen · 8. Juli 2019
- 7. 19/21757 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21240 - Die Situation der ForstwirtschaftBundestag Drucksachen · 20. August 2020
- 8. 19/23891 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/23257 - Drohnen im Weinberg und auf dem Acker einsetzenBundestag Drucksachen · 2. November 2020