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15. November 2022
15. November 2022
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18. Februar 2026
18. Februar 2026
(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
- 1.
- die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
- 2.
- die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.
(2) Ein Produkt im Sinne des § 1 Absatz 3 darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
- die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
- 2.
- die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
- 3.
- die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
- 4.
- die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
(3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 oder nach der Verordnung (EU) 2023/988 nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung dieser Produkte sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.
Fachbeiträge • 80
- 1. Zur Angabe von wesentlichen ProduktinformationenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 15. April 2021
- 2. Gebrauchsanleitung ist in Landessprache mitzuliefernEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 3. September 2020
- 3. Recht Kommentar mit Gesetzeskommentierungen von Dr. Truiken Heydn, Dr. Michael Karger und Dr. Thomas StögmüllerEingeschränkter ZugriffAdmin_Tci · www.tcilaw.de · 20. Mai 2020
- 4. Auf Gefährdung muss hingewiesen werdenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 13. Juli 2015
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- 7. LG Düsseldorf: Abmahnung Thomas Sommer nicht rechtsmissbräuchlichEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 23. März 2015
- 8. Handbuch auf CD-ROM ist ausreichendEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 29. November 2016
Öffentliche Quellen • 17
- 1. 19/5456 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 1. November 2018
- 2. 18/13455 - Bericht: Technikfolgenabschätzung (TA) Additive Fertigungsverfahren "3-D-Druck"Bundestag Drucksachen · 29. August 2017
- 3. 19/6578 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6217 - Gefahren durch DuftstoffeBundestag Drucksachen · 18. Dezember 2018
- 4. 19/15250 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. November 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. November 2019
- 5. 19/30781 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/30287 - Novelle Bioabfallverordnung - Fremdstoffe im BioabfallBundestag Drucksachen · 17. Juni 2021
- 6. 19/30287 - Kleine Anfrage: Novelle Bioabfallverordnung - Fremdstoffe im BioabfallBundestag Drucksachen · 3. Juni 2021
- 7. 19/29806 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28406 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen AnlagenBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 8. 19/28406 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen AnlagenBundestag Drucksachen · 13. April 2021