Gebührenschuldner für Gebühren nach
- 1.
- Anlage 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie 14, 16 und 18 ist der Antragsteller,
- 2.
- Anlage 1 Nummer 2, 9, 15 und 17.2 sind das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen, die als Gesamtschuldner haften,
- 3.
- Anlage 1 Nummer 3 ist der Antragsteller oder im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers,
- 4.
- Anlage 1 Nummer 8 und 17.1 ist der Flugplatzbetreiber,
- 5.
- Anlage 1 Nummer 10 und 17.3 ist der reglementierte Beauftragte,
- 6.
- Anlage 1 Nummer 11 und 17.4 ist der bekannte Versender,
- 7.
- Anlage 1 Nummer 13 und 17.5 ist der reglementierte Lieferant,
- 8.
- Anlage 1 Nummer 13 und 18.7 ist der Transporteur,
- 9.
- Anlage 1 Nummer 17.6 ist der bekannte Lieferant,
- 10.
- Anlage 1 Nummer 17.8 ist der Ausbilder.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/10857 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10500 - Überarbeitung der LuftsicherheitsgebührenverordnungBundestag Drucksachen · 13. Juni 2019
- 2. 19/26854 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/26372 - Umfangreiche Coronahilfen für den Luftverkehr ohne verbindliche KlimaauflagenBundestag Drucksachen · 23. Februar 2021
- 3. 20/13584 - Kleine Anfrage: Höchste Sicherheit des zivilen deutschen Luftverkehrs zu international wettbewerbsfähigen KostenBundestag Drucksachen · 1. November 2024
- 4. 20/13862 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/13584 - Höchste Sicherheit des zivilen deutschen Luftverkehrs zu international wettbewerbsfähigen KostenBundestag Drucksachen · 18. November 2024
- 5. 21/1867 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Fortgeschrittenen Rahmenabkommen vom 13. Dezember 2023 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseitsBundestag Drucksachen · 29. September 2025