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1. Februar 2003
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22. Januar 2021
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Verbote nach § 3 Abs. 1 oder Verfügungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 gegen Vereinigungen, die den Schutz des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 2072) genießen, werden erst wirksam, wenn das Gericht ihre Rechtmäßigkeit bestätigt hat. § 3 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
(2) Die Verbotsbehörde legt den nach § 48 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Gericht ihre schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgefaßte und begründete Entscheidung vor. Das Gericht stellt sie der Vereinigung und ihren darin benannten nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 3 Satz 2) zu. Beteiligt am Verfahren sind die Verbotsbehörde, die Vereinigung und ihre in der Entscheidung benannten nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie die nach § 63 Nr. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung Beteiligten.
(3) Versagt das Gericht die Bestätigung, so hebt es in dem Urteil zugleich das Verbot oder die Verfügung auf.
(4) Auf Antrag der Verbotsbehörde kann das Gericht die nötigen einstweiligen Anordnungen treffen, insbesondere die Beschlagnahme des Vereinsvermögens verfügen. Betätigungsverbote und Beschlagnahmeanordnungen hat das Gericht entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 bekanntzumachen.
Fachbeiträge • 10
- 1. BVerwG 6 PKH 3.05, Beschluss vom 01. August 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. Regierungsentwurf eines Transparenzregister- und FinanzinformationsgesetzesEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 3. BVerwG 6 VR 2.08, Beschluss vom 25. August 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 PKH 8.02, Beschluss vom 27. März 2003Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 VR 1.08, Beschluss vom 25. August 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Verfahrensinformation zu 6 VR 10.02Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 A 1.05, Beschluss vom 20. Dezember 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 6 VR 10.02, Beschluss vom 16. Juli 2003Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de