(1) Das Restrukturierungsgericht hebt die Restrukturierungssache von Amts wegen auf, wenn
- 1.
- der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt oder über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet ist,
- 2.
- das Restrukturierungsgericht für die Restrukturierungssache unzuständig ist und der Schuldner innerhalb einer vom Restrukturierungsgericht gesetzten Frist keinen Verweisungsantrag gestellt oder die Anzeige zurückgenommen hat oder
- 3.
- der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten zur Mitwirkung und Auskunftserteilung gegenüber dem Gericht oder einem Restrukturierungsbeauftragten verstößt.
(2) Das Gericht hebt die Restrukturierungssache ferner auf, wenn
- 1.
- der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach § 32 Absatz 3 angezeigt hat oder andere Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner insolvenzreif ist; von einer Aufhebung der Restrukturierungssache kann abgesehen werden, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen würde; von einer Aufhebung kann auch abgesehen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus der Kündigung oder sonstigen Fälligstellung einer Forderung resultiert, die nach dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll, sofern die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist,
- 2.
- sich aufgrund einer Anzeige nach § 32 Absatz 4 oder aus sonstigen Umständen ergibt, dass das angezeigte Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat,
- 3.
- ihm Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen die ihm nach § 32 obliegenden Pflichten verstoßen hat, oder
- 4.
- in einer früheren Restrukturierungssache
- a)
- der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung oder eine Planbestätigung erwirkt hat oder
- b)
- eine Aufhebung nach Nummer 3 oder nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt ist.
(3) Eine Aufhebung der Restrukturierungssache unterbleibt, solange das Gericht von einer Aufhebung einer Stabilisierungsanordnung gemäß § 59 Absatz 3 abgesehen hat.
(4) Gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache nach den Absätzen 1 bis 3 steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Fachbeiträge • 24
- 1. Der Stabilisierungs- und RestrukturierungsrahmenEingeschränkter Zugriffwww.fps-law.de · 8. Januar 2021
- 2. Florett & FalkeEingeschränkter Zugriffwww.florett-falke.de · 25. September 2026
- 3. Beschluss zum StaRUG: Ermessen des Gerichts bei InsolvenzreifeEingeschränkter Zugriffwww.bruckhoff.de · 23. Juni 2026
- 4. AG Hamburg: Gesellschafterbeschluss bei Anzeige nach StaRUG erforderlichEingeschränkter Zugriffwww.ra-sns.de · 28. Juli 2023
- 5. Zahlungsunfähigkeit im StaRUG-VerfahrenEingeschränkter ZugriffJan Hendrik Groß · www.ebnerstolz.de · 26. August 2026
- 6. BGH urteilt erstmals in einer StaRUG-Sache und konkretisiert Darlegungslast bei Fortführung eines StaRUG-Verfahrens trotz InsolvenzreifeEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 7. Januar 2026
- 7. Unternehmenssanierung nach dem StaRUGEingeschränkter ZugriffDr. Roland Wiester · www.bjwnet.de · 23. März 2021
- 8. Sanierungs-Chance für drohend zahlungsunfähige UnternehmenEingeschränkter ZugriffBlog Artikel · www.sbs-legal.de · 13. August 2021
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/25303 - Beschlussempfehlung: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/24181, 19/24903, 19/25170 Nr. 1.7 - Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Stephan Thomae, Judith Skudelny, Stephan Thomae, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/20560 - Unverschuldete Insolvenzen vermeiden und überlebensfähige Unternehmen sichern - Für ein modernes und effizientes Restrukturierungsrecht c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Claudia Müller, Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/24379 - Coronabedingte Insolvenzen vermeiden - Ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren für kleine und mittlere UnternehmenBundestag Drucksachen · 15. Dezember 2020
- 2. 19/24181 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG)Bundestag Drucksachen · 9. November 2020
- 3. 19/24903 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) - Drucksache 19/24181 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. Dezember 2020