Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 der Insolvenzordnung und erwirkt er aufgrund vorsätzlich oder fahrlässig unrichtiger Angaben eine Stabilisierungsanordnung, ist der Geschäftsleiter den davon betroffenen Gläubigern zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese durch die Anordnung erleiden. Dies gilt nicht, wenn ihn kein Verschulden trifft. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Ersatz des Schadens, der einem Gläubiger aus einer nicht ordnungsgemäßen Auskehrung oder Verwahrung der Erlöse nach § 54 Absatz 2 entsteht. Für Ansprüche nach den Sätzen 1 und 3 gilt § 43 Absatz 3 entsprechend.
Fachbeiträge • 9
- 1. Der Stabilisierungs- und RestrukturierungsrahmenEingeschränkter Zugriffwww.fps-law.de · 8. Januar 2021
- 2. Zur Haftung von Geschäftsleitern und Beratern durch das StaRUGEingeschränkter Zugriffwww.avocado.de · 9. August 2021
- 3. Der Stabilisierungs- und RestrukturierungsrahmenEingeschränkter Zugriffwww.fps-law.de · 8. Januar 2021
- 4. Der Stabilisierungs- und RestrukturierungsrahmenEingeschränkter Zugriffwww.fps-law.de · 8. Januar 2021
- 5. Haftung der Geschäftsleiter in der Vorinsolvenz nach StaRUGEingeschränkter ZugriffFrank Löffler · www.k1.de · 26. November 2020
- 6. StaRUG: Teil 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, Kapitel 2 Restrukturierungs- und StabilisierungsinstrumenteEingeschränkter ZugriffFrank Löffler · www.k1.de · 30. Dezember 2020
- 7. Sicherungsrechte im StaRUGEingeschränkter ZugriffBettina Fey · www.buchalik-broemmekamp.de · 27. April 2021
- 8. Zur Haftung von Geschäftsleitern und Beratern durch das StaRUGEingeschränkter Zugriffwww.avocado.de · 9. August 2021