(1) Der angemessenen Beteiligung einer Gruppe von planbetroffenen Gläubigern am Planwert steht es nicht entgegen, wenn eine von § 27 Absatz 1 Nummer 3 abweichende Regelung nach der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nach den Umständen sachgerecht ist. Eine von § 27 Absatz 1 Nummer 3 abweichende Regelung ist nicht sachgerecht, wenn auf die überstimmte Gruppe mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Gläubiger der betroffenen Rangklasse entfällt.
(2) Einer angemessenen Beteiligung einer Gruppe von planbetroffenen Gläubigern am Planwert steht es nicht entgegen, wenn der Schuldner oder eine an dem Schuldner beteiligte Person entgegen § 27 Absatz 1 Nummer 2 am Unternehmensvermögen beteiligt bleibt, sofern
- 1.
- die Mitwirkung des Schuldners oder der an dem Schuldner beteiligten Person an der Fortführung des Unternehmens infolge besonderer, in seiner Person liegender Umstände unerlässlich ist, um den Planwert zu verwirklichen, und sich der Schuldner oder die an dem Schuldner beteiligte Person im Plan zu der erforderlichen Mitwirkung sowie zur Übertragung der wirtschaftlichen Werte für den Fall verpflichtet, dass seine Mitwirkung aus von ihm zu vertretenden Gründen vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorgesehenen Frist endet oder
- 2.
- die Eingriffe in die Rechte der Gläubiger geringfügig sind, insbesondere, weil die Rechte nicht gekürzt werden und deren Fälligkeiten um nicht mehr als 18 Monate verschoben werden.
Fachbeiträge • 6
- 1. und Restrukturierungsrahmen I StaRUG Teil 2Eingeschränkter ZugriffFrank Löffler · www.k1.de · 25. November 2020
- 2. StaRUG: neuer Stern am Sanierungshimmel - oder: der Wurm muss dem Fisch schmeckenEingeschränkter Zugriffwww.beissenhirtz.com · 29. September 2020
- 3. Gesellschaftervorbehalt bei StaRUGEingeschränkter ZugriffKirill Progrebinsky · www.buchalik-broemmekamp.de · 17. Dezember 2024
- 4. Bundesregierung ebnet Weg zu neuem Sanierungsrecht - der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG im ÜberblickEingeschränkter ZugriffRudolf Haesen · www.lspartner.de · 30. November 2020
- 5. Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) beschlossenEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 17. Dezember 2020
- 6. StaRUG: Stimmrechte und MehrheitenEingeschränkter Zugriffwww.schultze-braun.de · 1. September 2021
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/25353 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/24181, 19/24903, 19/25170 Nr. 1.7 - Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Stephan Thomae, Judith Skudelny, Stephan Thomae, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/20560 - Unverschuldete Insolvenzen vermeiden und überlebensfähige Unternehmen sichern - Für ein modernes und effizientes Restrukturierungsrecht c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Claudia Müller, Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/24379 - Coronabedingte Insolvenzen vermeiden - Ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren für kleine und mittlere UnternehmenBundestag Drucksachen · 16. Dezember 2020