Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Juni 1990 (BGBl. I S. 1015), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 wird die Zahl "518" durch die Zahl "656" ersetzt; in § 1 Abs. 2 wird die Zahl "259" durch die Zahl "328" ersetzt.
- 2.
- § 53 wird wie folgt gefaßt:
- "§ 53
- 1.
- In § 18 tritt
- a)
- in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des neunzigsten Tages der siebenundvierzigste Tag,
- b)
- in Absatz 4 an Stelle des zweiundsiebzigsten Tages der siebenunddreißigste Tag.
- 2.
- In § 19 tritt an Stelle des sechsundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag.
- 3.
- In § 26 tritt
- a)
- in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
- b)
- in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
- c)
- in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
- 4.
- In § 28 tritt
- a)
- in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
- b)
- in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
- c)
- in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
- 5.
- In § 29 tritt
- a)
- in Absatz 1 an Stelle des vierunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag,
- b)
- in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des dreißigsten Tages der sechzehnte Tag,
- c)
- in Absatz 3 an Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der fünfzehnte Tag.
- 3.
- Die Anlage zu dem Gesetz wird durch die in der Anlage genannten und beschriebenen Wahlkreise 257 bis 328 ergänzt.