(1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Geodatenhaltende Stellen des Bundes stellen einander ihre Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei zur Verfügung, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt.
(3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.
Fachbeiträge • 1
- 1. Datenschutz bei Satellitendaten: Greift die DSGVO im Weltall?Eingeschränkter ZugriffDr. Datenschutz · https://www.dr-datenschutz.de/
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/11614 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-GesetzesBundestag Drucksachen · 22. März 2017
- 2. 19/9343 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des BundeseisenbahnneugliederungsgesetzesBundestag Drucksachen · 11. April 2019
- 3. 19/17285 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG)Bundestag Drucksachen · 19. Februar 2020
- 4. 19/28350 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Evaluierung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen WetterdienstBundestag Drucksachen · 6. April 2021