(1) Eine Emissionsgenehmigung benötigen
- 1.
- Anlagenbetreiber zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs und
- 2.
- Verantwortliche zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs.
(2) Für die Emissionsgenehmigung gelten ergänzend zu Absatz 1
- 1.
- für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 20 und
- 2.
- für Verantwortliche die Anforderungen nach den §§ 41 und 42.
(3) Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von § 16 Absatz 1
- 1.
- mindestens alle fünf Jahre die Angaben in der Emissionsgenehmigung und
- 2.
- die Emissionsgenehmigungen oder die getroffenen Feststellungsentscheidungen zur Emissionshandelspflicht bei Änderungen
- a)
- des Anwendungsbereichs oder der Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder
- b)
- in der Betriebsweise der Anlage, die dazu führen, dass die Durchführung einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs in der Anlage dauerhaft technisch nicht mehr möglich ist.
Fachbeiträge • 2
- 1. BVerwG 7 C 18.11, Urteil vom 21. Februar 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 7 B 21.13, Beschluss vom 30. Januar 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de