(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden.
(2) § 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1214) ist auf Anteile an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1982 erworben werden.
(3) § 5 in Verbindung mit den §§ 1 und 3 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1981 beginnt; für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1982 beginnen, sind § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1214) anzuwenden.
(4) Rücklagen nach den §§ 1 und 3 können letztmalig für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, das vor dem 1. Januar 1990 endet.
(5) § 2 ist letztmals auf Verluste des Veranlagungszeitraums 1989 anzuwenden. § 2 Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 ist für Veranlagungszeiträume ab 2009 weiter anzuwenden.
Fachbeiträge • 2
- 1. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 2. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 11/6262 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 11/5411 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Vorschriften über gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Investment-Richtlinie-Gesetz) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 11/4711 - Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des KapitalverkehrsteuergesetzesBundestag Drucksachen · 18. Januar 1990
- 2. 16/10189 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009)Bundestag Drucksachen · 2. September 2008
- 3. Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStE)BMF Schreiben · 2. Januar 2025