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19. April 2017
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22. Juni 2023
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31. Dezember 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
- 1.
- die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
- 2.
- die Gründungsprüfung;
- 3.
- die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
- 4.
- die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
- 5.
- die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
- 6.
- die Einberufung der Hauptversammlung;
- 7.
- die Sonderprüfung;
- 8.
- die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
- 9.
- die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
- 10.
- die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;
- 11.
- die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;
- 11a.
- die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs;
- 12.
- die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
- 13.
- die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
- 14.
- den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Fußnote
(+++ § 283: Zur Anwendung vgl. § 140 Abs. 2 KAGB +++)
Fachbeiträge • 3
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