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5. August 2009
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1. Januar 2020
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.
(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.
(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.
(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.
Fachbeiträge • 104
- 1. Aktiengesellschaft - Compliance - Verstöße und Haftung von Vorstands- und AufsichtsratsmitgliedernEingeschränkter ZugriffWww.Facebook.Com · www.k1.de · 26. April 2020
- 2. § 87 Grundsätze für die Bezüge der VorstandsmitgliederEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 4. Februar 2026
- 3. Aktienrecht: Herabsetzung der Vorstandsvergütung bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der AG (OLG Karlsruhe 07.02.2022)Eingeschränkter ZugriffFlorianduwe · www.fgvw.de · 7. Mai 2023
- 4. Presseartikel Archiv Jahr 2003Eingeschränkter ZugriffGuest User · www.ra-weber-partner.de · 31. Dezember 2003
- 5. Beratung NachhaltigkeitsberichterstattungEingeschränkter Zugriffwww.roettgen-kluge-hund.de · 13. Oktober 2014
- 6. Herabsetzungszwang? | bdp TeamEingeschränkter Zugriffwww.bdp-team.de · 24. Juni 2020
- 7. Herabsetzung der Vorstandsbezüge nach Eröffnung eines InsolvenzverfahrensEingeschränkter ZugriffDr. Holger Kierstein · www.ebnerstolz.de · 26. Februar 2025
- 8. Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstEingeschränkter ZugriffAndreas Albrecht Monika Freitag Dr. Maren Augustin · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
Öffentliche Quellen • 13
- 1. 18/11470 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. März 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. März 2017
- 2. 19/6043 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5441 - Aktionärsdemokratie und die Relevanz des Deutschen Corporate Governance KodexBundestag Drucksachen · 26. November 2018
- 3. 19/9739 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)Bundestag Drucksachen · 29. April 2019
- 4. 19/8269 - Antrag: Aktionärsrechte stärken und Vertragsfreiheit achtenBundestag Drucksachen · 12. März 2019
- 5. 19/8230 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7876 - Entwicklung von Managergehältern in DAX-UnternehmenBundestag Drucksachen · 11. März 2019
- 6. 19/15153 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/9739, 19/10507 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)Bundestag Drucksachen · 13. November 2019
- 7. 20/4915 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/4685 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher BestimmungenBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2022
- 8. 20/4683 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 29. November 2022